§ 7
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
§ 7
Einstellung von Genehmigungs-
verfahren und Ausschluß amtswegiger
Vorschreibungen
Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 und 5 sind einzustellen und Vorschreibungen nach § 6 dürfen nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs 2 lit b zehn Jahre verstrichen sind oder im Falle der Naturverjüngung eine Überschirmung von fünf Zehnteln der Grundfläche eingetreten ist.
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