§ 6
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
§ 6
Amtswegige Vorschreibungen
Wenn es der nach § 4 Abs 1 Verpflichtete
unterläßt, die Genehmigung zur Kulturumwandlung rechtzeitig (§ 4 Abs 2) einzuholen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 10 den nach § 5 von Holzgewächsen freizuhaltenden Streifen entlang der Grenze der Grundstücke mit Bescheid vorzuschreiben und für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes eine angemessene Frist festzusetzen.
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