§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) die rechtzeitige Einholung der Genehmigung zur Kulturumwandlung nach § 4 Abs. 2 unterläßt;
b) eine erteilte Auflage nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt;
c) einer amtswegigen Vorschreibung nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.
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