§ 2
Bereiche der Förderung
(1) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sind entsprechend der kulturpolitischen Bedeutung und der künstlerischen Qualität insbesondere zu fördern:
a) Bildende Kunst und Design;
b) Musik;
c) Darstellende Kunst;
d) Literatur;
e) Architektur und Städtebau;
f) Altstadterhaltung, Denkmalpflege, Ortsbildpflege;
g) Wissenschaft und kulturelle Grundlagenforschung;
h) Volkskultur- und Heimatpflege;
i) elektronische Medien, Fotografie und Film;
j) unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit;
k) kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens;
l) interkulturelle Zusammenarbeit.
(2) Die in Abs 1 angeführte Reihung ist wertfrei.
Rückverweise
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