§ 18 § 18
In Kraft seit 27. September 2011
Up-to-date
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.
(2) Wird erst nach der Auskunftserteilung für ein bestimmtes Kulturgut gemäß Abs. 1 die Immunität für dieses zugesagt oder die Immunitätszusage verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen.
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