(1) Die Landesregierung darf auf schriftlichen und begründeten Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn
a) ausländisches Kulturgut vorübergehend für eine öffentliche Ausstellung in Kärnten ausgeliehen werden soll und
b) die Ausstellung im öffentlichen Interesse liegt und
c) der Antragsteller eine mit Nachweisen versehene schriftliche Erklärung abgibt, dass ihm nach sorgfältiger und zumutbarer Prüfung keine Gründe bekannt sind, die Dritte gegen den Rückgabeanspruch des Leihgebers geltend machen könnten.
(2) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut
a) ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und
b) ohne diese Zusagen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Einfuhr des Kulturgutes zu stellen.
(4) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.
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