§ 85
In Kraft seit 29. Juni 1999
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§ 85
Abgabenbefreiung
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller Tatbestände nach diesem Gesetz, die Landesorgane berechtigen, eine Verwaltungsabgabe einzuheben, von deren Entrichtung befreit.
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