§ 79
Kostentragung durch den Patienten
Wenn von Fondskrankenanstalten Leistungen gemäß § 77 Abs 1 erbracht werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Kärntner Gesundheitsfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistung; ausgenommen hievon sind nur der Aufenthaltskostenbeitrag gemäß § 57 und der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs 6 ASVG.
§ 79 K-KAO · K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 79
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§ 83 § 83
Beziehungen des Trägers der Sozialhilfe und anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen zu den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten Für die Beziehungen des Landes als Träger der Sozialhilfe und jener Körperschaften öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet…
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