§ 70
Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im § 42 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt.
(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen (§ 17), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.
(3) Die Entziehung und der Verlust des Öffentlichkeitsrechtes ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 70 K-KAO · K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 70
…§ 70 Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes (1) Das Öffentlichkeitsrecht ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im § 42 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen…
§ 61
…Monatsbezug noch anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinne des Kärntner Dienstrechtsgesetzes. Die Arztgebühr ist der Berechnung einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Sinne der §§ 69 und 70 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 nicht zugrunde zu legen. (2) Die Landesregierung hat die Höhe der Arztgebühren durch Verordnung festzusetzen, wobei auf die von den einzelnen…
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