§ 58
Sondergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der allgemeinen Gebührenklasse dürfen durch den Rechtsträger der Krankenanstalt neben den LKF-Gebühren oder Pflegegebühren folgende besondere Gebühren eingehoben werden:
a) der Ersatz der Kosten der im § 56 Abs 3 genannten Aufwendungen,
b) der Ersatz des Entgeltes für den Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme.
(2) Für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulanz darf durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein Ambulanzbeitrag eingehoben werden, insoweit nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.
(3) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse dürfen durch den Rechtsträger der Krankenanstalt eingehoben werden:
a) ein Zuschlag zur LKF-Gebühr oder Pflegegebühr für den vom Rechtsträger zusätzlich aufzubringenden Aufwand für bessere Lage und Ausstattung der Krankenzimmer, für Sonderverpflegung sowie für erhöhte Personal- und Sachleistungen (Anstaltsgebühren),
b) Sondergebühren für zusätzliche ärztliche Leistungen (Behandlungsgebühren).
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 58
…§ 58 Sondergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der allgemeinen Gebührenklasse dürfen durch den Rechtsträger der Krankenanstalt neben den LKF-Gebühren oder Pflegegebühren folgende besondere Gebühren eingehoben werden…
§ 77 § 77
…durch die LKF-Gebührenersätze abgegolten. (3) Abs. 1 gilt nicht für Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, für die in § 58 Abs. 1 angeführten Leistungen und die im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Landesregierung ausgenommenen Leistungen (Art. 43 Abs. 3 der Vereinbarung…
§ 60
…Gebühren, der Pflege- und Sondergebühren (1) Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und die Sondergebühren nach § 58 Abs 2 und 3 lit a sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich…
§ 56
…sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 und des § 57, alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse mit Ausnahme des Entgeltes gemäß § 58 Abs 1 lit b abgegolten. (3) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern dieser nicht…