§ 55
Leichenöffnung (Obduktion)
(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.
(2) Liegt keiner der im Abs 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß § 34 Abs 4 und 5 zu verwahren.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 55
…§ 55 Leichenöffnung (Obduktion) (1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung…
§ 74 § 74
…49 mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben. (2) Leichenöffnungen (§ 55) dürfen in privaten Krankenanstalten mit der Maßgabe vorgenommen werden, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen…
§ 5b § 5bMilitärische Krankenanstalten
…der § 49 (Arzneimittelvorrat), der § 54 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 5 (Entlassung von Patienten) und der § 55 (Obduktion) anzuwenden. (2) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von Bestimmungen dieses…
§ 84 § 84
…§ 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 nicht nachkommt oder 5. (entfällt) 6. entgegen § 55 Abs. 2 oder § 74 Abs. 2 erster Satz eine Leichenöffnung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu…