§ 53
Aufnahme von nichtanstaltsbedürftigen Personen
(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Aufnahme einer nichtanstaltsbedürftigen Begleitperson aus medizinischer Sicht unumgänglich ist.
(2) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Personen als Begleitpersonen zu ermöglichen, wenn die räumlichen Verhältnisse in der jeweiligen Krankenanstalt dies zulassen und der ärztliche Leiter dagegen keinen Einwand aus medizinischer Sicht erhebt.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 53
…§ 53 Aufnahme von nichtanstaltsbedürftigen Personen (1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam…
§ 56
…Überstellungen nach Abs 4 hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren für diesen Tag. (6) In den Fällen des § 53 Abs 1 werden LKF-Gebühren oder Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Für Begleitpersonen im Sinne des § 53 Abs 2 darf ein…