§ 48a § 48a
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Die Rechtsträger der Krankenanstalten können Ärzten unter der Voraussetzung, dass
1. der Betrieb der Krankenanstalt keine Beeinträchtigung erfährt,
2. ein angemessenes Entgelt für den auflaufenden Personal- und Sachaufwand entrichtet wird
und
3. eine eindeutige Kennzeichnung der Ordinationsräumlichkeiten erfolgt,
die Führung einer Ordination in den Räumlichkeiten der Krankenanstalt erlauben.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 84 § 84
…§ 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 nicht nachkommt oder entgegen dem § 48a oder § 74 Abs. 1 die Führung einer Ordination erlaubt, oder 6. entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Anzeige oder Meldung nicht oder nicht rechtzeitig…