§ 46 § 46
In Kraft seit 01. März 2018
Up-to-date
Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt jene Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 7 § 7
…Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gebühren würde. (2) Für die Entschädigung und das Verfahren für Maßnahmen nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß. (3) Im Antrag nach Abs. 1 ist die Art und der Umfang der Krankenanstalt anzugeben. (4) Der…