Das Öffentlichkeitsrecht kann einer der jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, entsprechenden Krankenanstalt verliehen werden, wenn:
a) sie gemeinnützig ist,
b) die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind,
c) sie von einer juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird und
d) der Rechtsträger der Krankenanstalt - sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt - nachweist, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 70
…§ 70 Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes (1) Das Öffentlichkeitsrecht ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im § 42 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt. (2) Wird die einer…