§ 40
Verbot unsachlichen Wettbewerbs
Den Trägern einer Krankenanstalt ist es untersagt, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt zu geben.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 40
…§ 40 Verbot unsachlichen Wettbewerbs Den Trägern einer Krankenanstalt ist es untersagt, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit…
§ 84 § 84
…entgegen § 32 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 die Verschwiegenheitspflicht verletzt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist, 4. entgegen § 40 oder § 74 Abs. 1 unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt, soweit nicht der Betrieb einer…
§ 17 § 17
…im Betrieb trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden oder wenn eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretung des Verbotes des unsachlichen Wettbewerbes (§ 40) erfolgt ist. (5) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Abs. 2 lit. a und 3 bis 4 anzuwenden; Abs. 2 lit. b…