(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, insbesondere Schwerpunktkrankenanstalten, ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
(2) Bei Verhinderung muss für eine Vertretung durch einen geeigneten Angehörigen der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege gesorgt werden.
(3) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, so ist das in § 35 Abs. 2 Z 1 und im § 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten. Dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 84 § 84
…militärischen Krankenanstalt betroffen ist, 5. einer Verpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 erster Satz, § 22 Abs. 6, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 15a Abs…
§ 25 § 25
…1) Der ärztliche Leiter (§ 26), der Verwaltungsleiter (§ 35) und der Leiter des Pflegedienstes (§ 37) einer Krankenanstalt besorgen die Krankenanstaltenleitung kollegial. Sie haben Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung gemeinsam zu besprechen und die erforderlichen Entscheidungen in dieser Angelegenheit gemeinsam…