§ 30c § 30c Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
In Kraft seit 01. März 2018
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K-KAO
Gliederung
II. Abschnitt Errichtung und Betrieb
§ 30c § 30c Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben .
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