§ 30c § 30cEinrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
In Kraft seit 01. März 2018
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§ 30c § 30cEinrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch — K-KAO
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben .
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