§ 21a § 21a Mitteilungspflicht an den Kärntner Gesundheitsfonds
In Kraft seit 27. Juni 2025
Up-to-date
K-KAO
Gliederung
II. Abschnitt Errichtung und Betrieb
§ 21a § 21a Mitteilungspflicht an den Kärntner Gesundheitsfonds
Sämtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen, Bewilligungen von Anstaltsordnungen sowie Zurücknahmen von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen, die inhaltlich den Regionalen Strukturplan Gesundheit Kärnten oder den Österreichischen Strukturplan Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung sowie die jeweiligen Verordnungen der Gesundheitsplanungs-GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen derselben betreffen, sind dem Kärntner Gesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.
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