§ 20a § 20a
In Kraft seit 01. März 2018
Up-to-date
Ändert der Rechtsträger einer Krankenanstalt seine Bezeichnung, hat er dies der Landesregierung binnen einer Woche nach Änderung mitzuteilen. Dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 84 § 84
…§ 20 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt, 4. einer Verpflichtung gemäß § 20a, § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung…