(1) Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, soferne keine Haftpflichtversicherung besteht.
(2) Für den Versicherungsvertrag muss folgendes gelten:
a) die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten muss 2 Mio. Euro betragen,
b) eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten, und
c) der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskünfte zu erteilen.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 15 § 15
…dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; f) (entfällt) g) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß § 15a Abs. 1 erforderlich ist. (1a) Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Erteilung einer Betriebsbewilligung bekanntzugeben…
§ 23 § 23
…die insbesondere bei einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verständigen sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der Besuchszeit ein Kontakt zu ermöglichen ist; k) ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können, andererseits über Wunsch des Sterbenden Personen aber auch davon ausgeschlossen werden; l…
§ 84 § 84
…im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist, 5. einer Verpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 erster Satz, § 22 Abs. 6, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, §…