(1) Der Landessanitätsrat ist in Verfahren zur Errichtung einer Krankenanstalt zu hören, sofern Auswirkungen auf die Versorgungsqualität zu erwarten sind und ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen ist.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landes-verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs. Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) anzuhören.
(4) Ferner hat die Landesregierung in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten binnen angemessener Frist anzuhören.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 11 § 11
(1) Der Landessanitätsrat ist in Verfahren zur Errichtung einer Krankenanstalt zu hören, sofern Auswirkungen auf die Versorgungsqualität zu erwarten sind und ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen ist. (2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich de…
§ 6 § 6
…Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungsträger, für die anzunehmen ist, dass ihnen infolge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit gemäß § 11 Abs. 2 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen. (2a) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu…