§ 7
Pflichten der Allgemeinheit
Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder erleichtern.
Rückverweise
K-JSG · Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG
…§ 7 Pflichten der Allgemeinheit Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder erleichtern.…