(1) Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, daß die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben zu diesem Zwecke auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
(2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltungen nach diesem Gesetz oder aufgrund nach diesem Gesetz erlassener Rechtsakte gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf Beschränkungen in Betrieben oder bei Veranstaltungen zu erfolgen haben. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.
Rückverweise
K-JSG · Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG
Anl. 1
…Nr 54/2007) (1) Art. I tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Hinweispflicht im Sinne von Art. I Z 1 (§ 6 Abs 2) gilt ab dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von Art. I tritt § 20 des Kinogesetzes 1962, LGBl…
§ 18 § 18
…1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 6 bis 13 mitzuwirken durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. (2) Unbeschadet des § 39 Abs…
§ 16 § 16
…1) Volljährige Personen, die a) einem Gebot oder Verbot der §§ 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 10a, 11, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 oder 15 Abs. 1 zuwiderhandeln, b) ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich…