§ 5
Pflichten der Aufsichtspersonen
(1) Die Aufsichtspersonen sind im zumutbaren Rahmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben bei der Übertragung der Aufsicht über Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 4 Abs 1 lit b und § 4 Abs 2 mit Verantwortungsbewußtsein und Sorgfalt vorzugehen.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Anfragen der Behörden, ob ihre Billigung für ein Verhalten der Kinder oder Jugendlichen, die nach diesem Gesetz erforderlich ist, vorlag, unverzüglich zu beantworten.
Rückverweise
K-JSG · Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG
§ 5
…§ 5 Pflichten der Aufsichtspersonen (1) Die Aufsichtspersonen sind im zumutbaren Rahmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen…
§ 18 § 18
…unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu entfernen. (4) Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach den Abs. 2 oder 3 ist den Betroffenen vorher anzudrohen. (5) Organe des amtsärztlichen Dienstes und gemäß § 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011, besonders…
§ 16 § 16
…1) Volljährige Personen, die a) einem Gebot oder Verbot der §§ 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 10a, 11, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 oder 15 Abs. 1 zuwiderhandeln, b) ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis…