§ 2
In Kraft seit 01. März 1998
Up-to-date
§ 2
Informationspflicht
Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder und die Jugendlichen im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht über die Vorschriften dieses Gesetzes informiert und ihnen der Sinn dieser Regelungen nähergebracht wird.
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