§ 14a § 14a
In Kraft seit 01. April 2012
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K-JSG
Gliederung
Rückverweise
Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes können die Bezirksverwaltungsbehörden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgane) bestellen.
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