K-JSG
Gliederung
3. Abschnitt Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 14 § 14
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden