K-JSG
Gliederung
3. Abschnitt Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 14 § 14
Rückverweise
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden.
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