§ 97 § 97Mitwirkung der Bundespolizei
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der §§ 36 Abs. 1, 2 und 4, 41 Abs. 1, 54a Abs. 1, 68 Abs. 1, ausgenommen Z 8a, 19 und 23, 69 Abs. 1 und 2 und 70 Abs. 2 mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
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