§ 96 § 96Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 18. März 2025
Up-to-date
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach § 32 Abs. 1 und nach den §§ 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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