§ 88b § 88bVerfahrensrecht
In Kraft seit 01. März 2018
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In den Verfahren nach den §§ 53, 61a Abs. 4, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3, 68 Abs. 3f und 68 Abs. 3g sind die Verwaltungsverfahrensgesetze und in den Verfahren nach den §§ 37 bis 42 die Verwaltungsverfahrensgesetze, ausgenommen §§ 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, anzuwenden.
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