§ 81a § 81aAufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
In Kraft seit 18. März 2025
Up-to-date
Die Aufgaben, die sich aus den §§ 37, 38, 53, 55a, 55b, 56 bis 61, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3 bis 3b, 3f, 3g und 5, § 69 Abs. 3 letzter Satz, § 95 und § 95a Abs. 2 und 4 letzter Satz ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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