§ 66 § 66Wildseuchen
In Kraft seit 06. Mai 2000
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Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wahrnehmungen über das Auftreten und den Verdacht von Wildseuchen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister zu melden.
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