§ 61c § 61cLockfütterungen
In Kraft seit 01. März 2018
Up-to-date
(1) Lockfütterungen (Kirrungen) sind jedermann verboten. Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden.
(2) Überdies darf Schwarzwild nur in Gebieten, in denen Rotwild nicht vorkommt, unter Beachtung einer Verordnung gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 gekirrt werden.
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