(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders binnen einer Woche nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung).
(2) Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (§ 57b), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung unverzüglich zu erfolgen hat. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.
(3) Die Abschussmeldung hat im Wege des elektronischen Jagdinformationssystems der Kärntner Jägerschaft zu erfolgen. Im Rahmen dieses Systems hat die Kärntner Jägerschaft den Hegeringleiter sowie den Bezirksjägermeister über die erfolgte Abschussmeldung in Kenntnis zu setzen.
(4) Bei technischem Ausfall des elektronischen Jagdinformationssystems (Abs. 3) hat der Jagdausübungsberechtigte die Abschussmeldung an den Hegeringleiter zu erstatten. Dieser ist verpflichtet, eine Meldung gemäß Abs. 1 binnen einer Woche nach ihrem Einlangen, eine Meldung gemäß Abs. 2 jedoch unverzüglich an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten.
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