(1) Soweit es für die Erhebung des Wildbestandes und zur Überwachung von Wildarten gesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung angeordnet ist, hat die Kärntner Jägerschaft ein amtliches Monitoring im notwendigen Ausmaß durchzuführen. Die Landesregierung darf sich jedoch das amtliche Monitoring für bestimmte Wildarten vorbehalten, sofern zu dessen Durchführung besondere Fachkenntnisse erforderlich sind und hiefür sonstige geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.
(2) Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme, die koordinierte Wildbestandszählung und die Aufstellung von Wildkameras.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings zu dulden.
(4) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben die zur Durchführung des amtlichen Monitorings erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die für das amtliche Monitoring tätigen Personen haben eine schriftliche Ermächtigung mit sich zu führen und auf Verlangen eines Jagdausübungsberechtigten, Grundeigentümers sowie sonst betroffenen Nutzungsberechtigten vorzuweisen.
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