(1) Der Inhaber einer Jagdgastkarte ist verpflichtet, für jede ausgefolgte Jagdgastkarte einen Jagdgastkartenbeitrag an die Kärntner Jägerschaft zu entrichten.
(2) Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. § 38b Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Der Jagdgastkartenbeitrag ist bei Ausfolgung der Jagdgastkarte zu entrichten.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Jagdgastkartenbeitrag vom Jagdgast einzuheben und auf der Jagdgastkarte zu bestätigen, daß der Beitrag entrichtet wurde.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Jagdgastkarte an einen Jagdgast die eingehobenen Jagdgastkartenbeiträge an die Kärntner Jägerschaft abzuführen.
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