§ 27 § 27Vadium
In Kraft seit 06. Mai 2000
Up-to-date
Das Vadium haftet für den fristgerechten Ersatz der Kosten der Versteigerung sowie für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtzinses. Es ist mindestens in der Höhe des Ausrufungspreises festzusetzen und darf das Doppelte desselben nicht übersteigen.
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