§ 20 § 20Unterverpachtung
In Kraft seit 06. Mai 2000
Up-to-date
Die Unterverpachtung eines Jagdausübungsrechtes ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) die Unterverpachtung im Pachtvertrag vorgesehen ist;
b) die Unterpächter die Voraussetzungen des § 18 erfüllen;
c) die Unterverpachtung den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes nicht widerspricht und
d) die Zahl der Unterpächter den Bestimmungen des § 19 entspricht. § 16 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
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