(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen, Sportanlagen (ausgenommen Skipisten und -loipen) und industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Werksanlagen ruht die Jagd.
(1a) Abweichend von Abs. 1 sind zulässig:
1. die Beizjagd (§ 36 Abs. 2) zum Zweck der Vergrämung von Wild, wenn deren Ausübung durch die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zugestimmt wird;
2. die Durchführung von Maßnahmen zur Entnahme im Sinne des § 51 Abs. 4a oder § 52 Abs. 2a.
(2) Auf Antrag des Eigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde
1. nicht umfriedete Sportflächen vom Ruhen der Jagd auszunehmen, sofern dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist;
2. das Ruhen der Jagd auf Grundstücken zu verfügen, die durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen sind; § 5 Abs. 3 des Kärntner Alm- und Weideschutzgesetzes, LGBl. Nr. 30/2024, bleibt unberührt.
(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Weidezäune verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs. 2 keine Anwendung.
(4) Auf den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Vorrichtungen angebracht oder aufrecht erhalten werden, die einwechselndes Wild hindern, wieder auszuwechseln. Es ist verboten, Wild auf die in Abs.1 und 2 bezeichneten Grundstücke zu locken (anzukirren).
(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen. Dies gilt nicht für Wild in einem Gehege zur Gewinnung von Fleisch (§ 8 Abs. 1), das derselben Art angehört wie das im Gehege gehaltene Wild.
(6) Unbeschadet weitergehender Befugnisse dürfen die Eigentümer der in Abs. 1 und 2 genannten Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen auf diesen,
1. wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haustiere, unbedingt erforderlich ist, Goldschakale, Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder, Iltisse, Waschbären, und
2. wenn dies zur Verhütung oder Bekämpfung einer Seuche unbedingt erforderlich ist, Ringel- und Türkentauben
fangen und töten. Der Fang und die Tötung von Goldschakalen, Iltissen und Edelmardern sowie Ringel- und Türkentauben ist überdies nur so lange zulässig, als diese ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; liegen diese Voraussetzungen bei einer der genannten Wildarten nicht mehr vor, hat die Landesregierung deren Fang und Tötung durch Verordnung zu verbieten. Das gefangene oder getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten, der zu verständigen ist, auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
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