§ 100 § 100Schadenersatz
In Kraft seit 06. Mai 2000
Up-to-date
(1) Im Straferkenntnis ist auf Antrag auch über die Verpflichtung zum Ersatz des durch die strafbare Handlung verursachten Schadens zu erkennen (§ 57 VStG 1950).
(2) Über den Ersatz von Wild- und Jagdschaden darf im Verwaltungsstrafverfahren nicht erkannt werden.
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