§ 1 § 1Ziele
In Kraft seit 01. März 2018
Up-to-date
Ziele dieses Gesetzes sind:
1. eine geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse sicherzustellen, um einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Kärnten zu erzielen und zu erhalten, insbesondere zur Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft;
2. Erfordernissen der Weidgerechtigkeit umfassend Rechnung zu tragen;
3. einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Grundeigentümern und den Jagdausübungsberechtigten sowie den öffentlichen Interessen zu erreichen;
4. die Verwaltung im Bereich des Jagdwesens wirksam zu organisieren.
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