Die Jagdabgabe beträgt
a) 22 vH des Jagdwertes für
1. österreichische Staatsbürger;
2. sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union;
3. Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sind, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, und zwar hinsichtlich ihrer in Kärnten gelegenen Eigenjagdgebiete;
4. juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union haben;
5. Vereine im Sinne des § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und
b) 30 v. H. des Jagdwertes für alle übrigen Abgabenschuldner.
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