§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden der Jagdpächter – im Falle einer Unterverpachtung gemäß § 20 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 der Unterpächter –, bei nicht verpachteten Eigenjagden der Eigenjagdausübungsberechtigte, bei nicht verpachteten Gemeindejagden die Gemeinde verpflichtet.
(2) Die Jagdabgabe ist jährlich für das laufende Jagdjahr festzusetzen. Als Fälligkeitstermin ist der 1. Oktober vorzuschreiben.
(3) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
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