§ 4 § 4Auskunftsverweigerung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
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