§ 26 § 26Abgabenbefreiung
In Kraft seit 30. August 2010
Up-to-date
Unbeschadet der §§ 10, 17, 19h, 19i und 19j sind in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
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