§ 21 § 21Grundsätze
In Kraft seit 01. November 2005
Up-to-date
Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit;
b) Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;
c) Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität;
d) Bemühen um möglichst hohe Kohärenz der Statistik;
e) laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen;
f) Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;
g) Veröffentlichung von statistischen Erhebungen und
f) Wahrung des Statistikgeheimnisses.
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