(1) Wurde einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nicht oder nur teilweise entsprochen oder ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Antrages säumig, ist auf Verlangen des Antragstragstellers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann – außer in den Fällen der Säumnis der öffentlichen Stelle – binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, dass dem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird oder die Bereitstellung des Dokuments vom Abschluss einer Lizenz abhängig gemacht wird, gestellt werden.
(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Lizenzangebot unterbreitet, ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Lizenzangebot zu unterbreiten, welches diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in § 15d Abs. 4 festgelegten Fristen sinngemäß.
(3) Bescheide im Sinne des Abs. 1 und 2 sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und 2 ist die jeweilige öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht der die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.
Rückverweise
K-ISG · Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG
§ 15d § 15dAnträge auf Weiterverwendungund deren Bearbeitung
…nicht zur Verweisangabe verpflichtet. (9) Wird einem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen, so ist in der Mitteilung ein Hinweis auf die Rechtschutzmöglichkeiten nach § 19 aufzunehmen. (10) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von Dokumenten und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich öffentliche Stellen, soweit möglich und…
§ 17a § 17aForschungseinrichtungen undForschungsförderungseinrichtungen
…1) Die Bestimmungen des § 15e und der §§ 15h bis 17 sowie des § 19 Abs. 3 gelten auch für Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie für Bildungseinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, in Bezug auf Forschungsdaten im Sinne des §…