(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeit der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
(2) Soweit möglich und sinnvoll, haben öffentliche Stellen Standardlizenzen (§ 15b lit. d) zu verwenden.
(3) Die Standardlizenzen (§ 15b lit. d) müssen an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können.
Rückverweise
K-ISG · Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG
§ 15d § 15dAnträge auf Weiterverwendungund deren Bearbeitung
…oder b) der Antrag den Erfordernissen des Abs. 2 nicht entspricht oder c) für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 15h erforderlich ist und der Antragsteller sich nicht bereit erklärt diese einzuhalten, oder d) für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Entrichtung eines Entgeltes gemäß §…
§ 19h § 19hEntgelte und Bedingungen für dieInanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit
…zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Daten können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form, soweit in § 15h nicht anderes bestimmt ist, vorgesehen werden. (5) Öffentliche Geodatenstellen haben für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit die Bestimmungen des 4. Abschnittes, insbesondere die…
§ 17a § 17aForschungseinrichtungen undForschungsförderungseinrichtungen
…1) Die Bestimmungen des § 15e und der §§ 15h bis 17 sowie des § 19 Abs. 3 gelten auch für Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie für Bildungseinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, in…